# Gesetz zur Stärkung des Persönlichkeitswahlrechtes und der direkten Demokratie – Sammelnovelle

Selbständiger Antrag 3/2014

Gesetz

zur Stärkung des Persönlichkeitswahlrechtes und der direkten Demokratie – Sammelnovelle

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung, LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel III

Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 60/1987, in der Fassung, LGBl. Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 3/2012, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

„§ 11

Vorbereitung des Eintragungsverfahrens

„§ 12

Auflage, Kundmachung

§ 13

Eintragung

(1) Für die Eintragung ist das Formular nach § 11 Abs. 3 zu

verwenden. Zur Eintragung sind Stimmberechtigte (§ 2 Abs. 1) zugelassen, die am Stichtag des Volksbegehrens in die Wählerkartei der Gemeinde aufgenommen sind.

(2) Die Eintragung kann im Gemeindeamt der Gemeinde, in der

die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, aber auch an jedem anderen Ort erfolgen.

(3) Die Eintragung ist dem Bürgermeister der Gemeinde, in der

die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 zu übermitteln. Sie kann auch im Gemeindeamt der Gemeinde, in der die stimmberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat, abgegeben werden.

(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Wochen ab

Einlangen auf der Eintragung zu bestätigen, dass

„§ 26

Zulässigkeit, Vorbereitung des Eintragungsverfahrens“

„§ 27

Eintragungsverfahren

„§ 42

Abstimmungsbroschüre“

„§ 66

Abstimmungsbroschüre“

„§ 79

Abstimmungsbroschüre“

„§ 87

Abstimmungsbroschüre“

(Die Anlagen 1a, 2a, 4, 7, 9 und 11 können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.)

Artikel IV

Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

„§ 9

Berichtigungsantrag

§ 10

Entscheidung über den Berichtigungsantrag

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Person, zu deren Aufnahme

in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde,hievon unter Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nachEinlangen des Berichtigungsantrages mit der Belehrung zuverständigen, dass sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag

innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn der Antragsteller zur Stellung des Berichtigungsantrages nicht berechtigt ist oder der Berichtigungsantrag kein bestimmtes Begehren oder keine Begründung enthält. In allen anderen Fällen ist in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bescheid ist schriftlich auszufertigen und dem Antragsteller sowie der Person, zu deren Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerkartei ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, zu eigenen Handen zuzustellen.

(3) Wenn die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerkartei erfordert, ist sie auch der Gemeinde gegebenenfalls unter Anschluss des Wähleranlageblattes zuzustellen. Die Gemeinde hat die Richtigstellung der Wählerkartei unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

(4) Gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an

das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.“

5. Im § 15 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „700“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu sechs Wochen“.