# Baugesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 4/2014

Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014 und Nr. 12/2014, wird wie folgt geändert:

„§ 21a

Energieausweisdatenbank

„8. Abschnitt

Datenverwendung, Kontroll- und Informationspflichten derLandesregierung, Vorbildwirkung

§ 49a

Datenverwendung

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Daten von

Energieausweisen und Inspektionsberichten für Heizungs- undKlimaanlagen automationsunterstützt zu verwenden, soweit sie benötigt werden

§ 49b

Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der

Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen:

§ 49c

Information

Soweit nicht von anderer Seite Vorsorge getroffen wird, hat

die Landesregierung dafür zu sorgen, dass

§ 49d

Vorbildfunktion

(1) Das Land und die Gemeinden haben im Hinblick auf die

Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien eine Vorbildfunktion.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere

Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.“