# Güter- und Seilwegegesetz, Änderung

Regierungsvorlage 5/2014

Gesetzüber eine Änderung des Güter- und Seilwegegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl. Nr. 25/1963, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1984, Nr. 58/2001, Nr. 1/2007, Nr. 33/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

„Aufsicht

§ 13a

(1) Die Güter- und Seilwegegenossenschaften sind verpflichtet,

der Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Behörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Güter- und Seilwegegenossenschaften einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Die Behörde kann eine Güter- oder Seilwegegenossenschaft,

die den Verpflichtungen, die ihr aufgrund dieses Gesetzes und der Satzungen obliegen, nicht nachkommt, durch Bescheid zur Erfüllung dieser Verpflichtungen verhalten.

(3) Soweit und solange Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 nicht

ausreichen, um die satzungsmäßige Tätigkeit der Güter- oder Seilwegegenossenschaft zu gewährleisten, kann die Behörde durch Bescheid einen geeigneten Amtsverwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen der Organe der Genossenschaft auf Kosten der Genossenschaft betrauen.“

„Strafbestimmungen

§ 21

(1) Eine Übertretung begeht, wer

11. Der § 22 lautet:

„§ 22

Das Landesverwaltungsgericht hat dem zuständigen