# Leistungsdatenverordnung

Verordnungder Landesregierung über die Leistungsdatender Kinder- und Jugendhilfe

(Leistungsdatenverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/2013, wird verordnet:

Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten: