# Öffnungszeiten aus Anlass der „Modelust“ in Lustenau

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten aus Anlass

der „Modelust“ am 8. August 2014 in der Marktgemeinde Lustenau

Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

In der Marktgemeinde Lustenau dürfen aus Anlass der „Modelust“ die im Lageplan der Marktgemeinde Lustenau vom 6. Juni 2014, M 1:5000, innerhalb der gelben Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 8. August 2014 bis 23 Uhr offen gehalten werden.

*) Der Lageplan liegt im Amt der Vorarlberger Landesregierung, in

der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sowie im Marktgemeindeamt Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.