# Aufhebung einer Widmung im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Widmung imFlächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranzdurch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014,

V 70/2013, den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hörbranz in der Fassung der 76. Änderung, von der Gemeindevertretung beschlossen am 2. Mai 2012, von der Vorarlberger Landesregierung genehmigt mit Bescheid vom 8. August 2012, berichtigt mit Bescheid vom 20. August 2012, kundgemacht am 27. August 2012, soweit er sich auf die von der

76. Änderung erfassten Flächen bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.