# Kundmachungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 45/2014

Gesetzüber eine Änderung des Kundmachungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Elektronische Kundmachung

(1) Die Kundmachung der Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen.

(2) Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 7 an den Bundeskanzler elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(3) Wenn und solange die Kundmachung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften oder die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung oder Bereithaltung in anderer dem Art. 36 Abs. 3 der Landesverfassung entsprechenden Weise zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet unter der in Abs. 2 genannten Internetadresse wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

§ 4

Zugang zu den Rechtsvorschriften

(1) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzler auf Dauer unter der in § 3 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten Ausdrucke der Kundmachungen in den Landesgesetzblättern sowie Ausdrucke oder Vervielfältigungen der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Landesgesetzblätter beim Amt der Vorarlberger Landesregierung erhalten kann.

(3) Werden durch kundzumachende Rechtsvorschriften technische Regelwerke, wie z.B. ÖNORMEN, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so sind sie im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“

„§ 6

Sicherung der Authentizität und Integrität

(1) Dokumente, die eine elektronisch kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die beglaubigten Ausdrucke sind um jene Teile von Rechtsvorschriften zu ergänzen, die nach § 5 Abs. 1 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht werden. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens bis 31. März des Folgejahres, an das Vorarlberger Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.“

6. Der bisherige § 4 wird durch folgenden § 7 ersetzt:

„§ 7

Äußere Form des Landesgesetzblattes

(1) Das Titelblatt einer jeden Kundmachung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Vorarlberger Landesgesetzblatt", den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Kundmachungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die Kundmachungen nach ihrer Art (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) und schlagwortartig nach ihrem Inhalt zu bezeichnen. Soweit zu den kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien des Landtages vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.

(2) Die Kundmachungen haben im Anschluss an den Text die nachfolgenden Organbezeichnungen sowie die Namen der jeweiligen Organwalter anzugeben:

(3) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind jahrgangsweise fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 Abs. 2 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Vlbg. LGBl.", die Kundmachungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Kundmachung anzuführen.“

„§ 8

Berichtigung von Kundmachungen“

„§ 9

Geltungsbereich

Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“

„§ 10

Inhalt und Äußere Form des Amtsblattes“

„§ 11

Kundmachung und Geltungsbereich

(1) Die im Amtsblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften sind entsprechend den §§ 6 und 10 Abs. 4 und 5 an die Landesregierung elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.vorarlberg.at/amtsblatt“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen.

(2) Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung auf Dauer unter der in Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Rechtsvorschriften Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(3) Alle Rechtsvorschriften treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Die §§ 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 gelten sinngemäß.“

„(3) Das Gesetz über eine Änderung des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 45/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“