# Antidiskriminierungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 46/2014

Gesetzüber eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2008 und Nr. 91/2012, wird wie folgt geändert:

„(3) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die Höhe der Entschädigung beträgt in den Fällen des Abs. 2 mindestens 1.000 Euro.“