# Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf der L 200 Bregenzerwaldstraße und der L 198 Lechtalstraße

Verordnungder Landesregierung, mit der auf der L 200 Bregenzerwaldstraßeund der L 198 Lechtalstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeugemit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehrals 7,5 Tonnen erlassen wird

Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 in Verbindung mit § 94a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet:

§ 1

(1) Auf der L 200 Bregenzerwaldstraße, von Straßenkilometer 42,792 in der Gemeinde Schoppernau bis Straßenkilometer 63,509 in der Gemeinde Warth ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugfahrzeugen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen verboten.

(2) Auf der L 198 Lechtalstraße, von Straßenkilometer 16,455 in der Gemeinde Warth bis Straßenkilometer 11,064 in der Gemeinde Lech ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen verboten.

§ 2

Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3

Unter die Ausnahmebestimmung des § 2 lit. b und c fallen nur jene Ladetätigkeiten, bei denen mehr als die Hälfte der Ladung – bezogen auf deren Gewicht – be- oder/und entladen wird.

§ 4

Die Verordnung tritt mit 14. August 2014 in Kraft.