# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, Änderung

Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnung über dieFestlegung von überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Walgaues

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Walgaues, LGBl. Nr. 9/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999, Nr. 2/2005, Nr. 6/2005, Nr. 9/2005, Nr. 14/2005, Nr. 17/2007, Nr. 27/2007, Nr. 87/2007, Nr. 45/2008, Nr. 60/2008, Nr. 20/2009, Nr. 65/2009, Nr. 17/2012, Nr. 45/2012 und Nr. 27/2013, wird wie folgt geändert:

Die Teilfläche des Grundstücks GST-NR 1086, GB Satteins, die innerhalb der im Lageplan*) des Amtes der Landesregierung vom 01.04.2014, Zl. VIIa-420.21.15, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegt, wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,

in den Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Bludenz und im Gemeindeamt Satteins während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.