# Öffnungszeiten aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ in Schruns

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten vonVerkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“am 10. Oktober 2014 in der Marktgemeinde Schruns

Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2014“ die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 10. Oktober 2014 bis 23 Uhr offen gehalten werden.

*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.