# Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, Änderung

Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnungüber die Zulässigerklärung der Widmung

einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Feldkirch, LGBl. Nr. 50/2014, wird wie folgt geändert:

Im ersten Satz wird der Ausdruck „5160/10“ durch den Ausdruck „5156/10“ ersetzt.