# 13. Verordnung: LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, Änderung

#### Verordnungüber die Änderung derLKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 20151

> Auf Grund der §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 82 Abs. 2, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 und 7, 91 Abs. 2, 94a Abs. 5 und 94b Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2011, Nr. 8/2013 und Nr. 10/2015, wird verordnet:

> Die LKF-Gebühren-, Pflege- und Sondergebührenverordnung 2015, LGBl.Nr. 81/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Sondergebühren gemäß Abs. 1 gelten, solange eine Pauschalabgeltung für ambulante Leistungen an im Inland sozialversicherte Personen gemäß § 94b Abs. 2 Spitalgesetz erfolgt, auch zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an

2. Nach dem § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

### „§ 4aGebühren für Gastpatienten und Gastpatientinnen, Regressfällesowie Patienten und Patientinnen nach der Patientenmobilitätsrichtlinie {#prov_4agebuhren_fur_gastpatienten_und_gastpatientinnen_regressfallesowie_patienten_und_patientinnen_nach_der_patientenmobilitatsrichtlinie}

(1) Für die Abgeltung von stationären Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger auf Grund zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind (Gastpatienten und Gastpatientinnen im Sinne des § 94 Abs. 2 Spitalgesetz) sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG (Regressfälle) wird der zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten wie folgt festgelegt:

Euro

(2) Diese Eurowerte sind mit dem Beihilfenäquivalent gemäß § 2 Abs. 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes in der Höhe von 1,1111 zu multiplizieren.

(3) Der Abs. 1 gilt auch für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der § 4a in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 13/2015 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}