# 14. Verordnung: Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei

> Auf Grund des § 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lit. a bis c lautet:

2. Im § 2 lit. a wird der Betrag „1,70 Euro“ durch den Betrag „1,80 Euro“ ersetzt.

3. Im § 2 lit. b werden der Betrag „4,00 Euro“ durch den Betrag „4,10 Euro“ und der Betrag „7,00 Euro“ durch den Betrag „7,20 Euro“ ersetzt.

4. Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 lit. b Z. 2 beträgt für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 4,10 Euro.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl.Nr. 14/2015, tritt am 1. April 2015 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}