# 15. Verordnung:Aufhebung der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil, LGBl.Nr. 55/1996, wird aufgehoben.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}