19. Kundmachung:Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden

XXX. LT: RV 31/2014, 1. Sitzung 2015

### § 1 {#par_1}

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der24-Stunden-Betreuung und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert werden, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 4. Februar 2015 genehmigt.

### § 2 {#par_2}

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 3. April 2015 in Kraft getreten.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}