# 23. Gesetz: Baugesetz, Änderung

XXX. LT: RV 36/2014, 2. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014 und Nr. 22/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Für ein Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude, das nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften als Ferienwohnung genutzt werden darf, gelten hinsichtlich der Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche keine höheren Anforderungen wie vor der Verwendungsänderung.“

2. Im § 4 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.

3. Im § 26 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner