# 27. Gesetz: Zweitwohnsitzabgabegesetz, Änderung

XXX. LT: SA 37/2014, 2. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009 und Nr. 27/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 16 Abs. 1 oder 4“ der Ausdruck „oder § 59 Abs. 22“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Privatzimmervermietung dienen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist“ eingefügt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der § 2 Abs. 2 und 3 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner