# 30. Gesetz: EVTZ-Gesetz, Änderung

XXX. LT: RV 16/2015, 3. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des EVTZ-Gesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das EVTZ-Gesetz, LGBl.Nr. 18/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird nach dem Ausdruck „(EVTZ)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „im Folgenden EVTZ-Verordnung,“ eingefügt.

2. In den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 1082/2006“ durch den Ausdruck „EVTZ-Verordnung“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Teilnahme an“ die Wortfolge „oder der Beitritt zu“ eingefügt.

4. Der § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

5. Im § 3 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Satzung eines EVTZ“ die Wortfolge „Übereinkunft und die“ eingefügt.

6. Der § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zwecke der Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 3 oder 3a der EVTZ-Verordnung oder der Nachweis des Ablaufs der in Art. 4 Abs. 3 der EVTZ-Verordnung genannten Frist sowie die Übereinkunft nach Art. 8 und die Satzung nach Art. 9 der EVTZ-Verordnung vorzulegen.“

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Vorarlberg gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Im Falle des Beitritts neuer Mitglieder sind die nach Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.“

8. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 und trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006“ durch die Wortfolge „EVTZ-Verordnung, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner