35. Verordnung:Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung

#### Verordnungder Landesregierung über die Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung1

> Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich

### § 2 {#par_2}

Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt:

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}