# 37. Gesetz: Baugesetz, Änderung

XXX. LT: SA 68/2015, 6. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014 und Nr. 23/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

### „§ 20aUnterkünfte zur Grundversorgung {#prov_20aunterkunfte_zur_grundversorgung}

(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 7 des Mindestsicherungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest

(2) Die Möglichkeit, für ein Bauvorhaben nach Abs. 1, das nach den §§ 18 und 19 bewilligungs- oder anzeigepflichtig wäre, einen Bewilligungsantrag zu stellen oder eine Bauanzeige einzubringen, bleibt unberührt.“

2. Dem § 57 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der § 20a tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a erlöschen am 1. Juli 2019.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner