43. Verordnung:Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz

> Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 94/2012, wird verordnet:

Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz vom 1.7.2015 über eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Umweltschutz wird genehmigt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}