45. Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil

#### Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Flächefür ein Einkaufszentrum in Rankweil1

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .1101, 2699/1 und 2712/1, GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m², hievon maximal Verkaufsfläche von 2.700 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal Verkaufsfläche von 800 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), wobei eine Verkaufsfläche für Lebensmittel nicht zulässig ist, für zulässig erklärt.

### § 2 {#par_2}

Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009, Nr. 72/2009, Nr. 33/2010 und Nr. 47/2011, wird wie folgt geändert:

a) Im § 1 entfällt die lit. i; die bisherige lit. j wird als lit. i bezeichnet;

b) Im § 2 wird der Ausdruck „lit. a, d und j“ durch den Ausdruck „lit. a, d und i“ ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}