# 47. Gesetz: Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 36/2015, 5. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl.Nr. 42/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und die von einer öffentlichen Stelle im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags erstellt worden sind“.

2. Der § 2 lautet:

### „§ 2Ausnahmen vom Geltungsbereich {#prov_2ausnahmen_vom_geltungsbereich}

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

3. Im § 3 werden nach der lit. b folgende lit. c bis e eingefügt:

4. Im § 3 werden die bisherigen lit. c und d als lit. f und g bezeichnet.

5. Die §§ 4 und 5 lauten:

„§ 4Allgemeine Grundsätze

(1) Die öffentlichen Stellen haben, vorbehaltlich des Abs. 2, sicherzustellen, dass Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden können.

(2) Für Dokumente, an denen Bibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht. Sofern sie jedoch zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, können sie gemäß den §§ 5 bis 8 weiterverwendet werden.

(3) Eine öffentliche Stelle darf bei oder nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3).

### § 5Form der Bereitstellung und praktische Vorkehrungen {#prov_5form_der_bereitstellung_und_praktische_vorkehrungen}

(1) Dokumente sind in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, wenn möglich und sinnvoll, in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.

(2) Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, um einem Antrag auf Weiterverwendung nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Weiters sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten oder deren Speicherung fortzusetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach den Dokumenten vorgenommen werden kann.“

6. Der § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Dieses Entgelt ist auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.“

7. Im § 6 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Abs. 1 letzter Satz findet keine Anwendung

(3) In den in Abs. 2 lit. a und b genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien sind durch verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.

(4) Soweit die in Abs. 2 lit. c genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Erlaubnis ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.“

8. Im § 6 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet.

9. Im nunmehrigen § 6 Abs. 5 wird das Wort „ist“ durch die Wortfolge „sowie dessen Berechnungsgrundlage sind“ ersetzt.

10. Der nunmehrige § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zudem die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.“

11. Dem § 8 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gilt Abs. 3.“

12. Im § 8 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.“

13. Im § 8 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.

14. Im § 9 wird die Wortfolge „das kann in jeder technischen Form geschehen, die von der öffentlichen Stelle empfangen werden kann“ durch die Wortfolge „§ 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß“ ersetzt.

15. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“

16. Der § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Dem Antrag auf Weiterverwendung ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 8 erfüllt sind.“

17. Im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 4“ sowie der Ausdruck „§ 8 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

18. Der § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des § 8 Abs. 2 oder 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. spätestens am 18. Juli 2043.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner