# 48. Gesetz: Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 37/2015, 5. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Landes-Geodateninfrastrukturgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landes-Geodateninfrastrukturgesetz, LGBl.Nr. 13/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

Der § 10 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Dieses Entgelt ist auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten zu beschränken.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner