# 61. Verordnung: Berufsbezeichnungsverordnung der Ärzte und Ärztinnen

> Auf Grund des Art. I § 32 Abs. 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2013, wird verordnet:

### § 1Allgemeines {#prov_1allgemeines}

In Krankenanstalten sind ärztliche Berufsbezeichnungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu führen.

### § 2Chefarzt oder Chefärztin {#prov_2chefarzt_oder_chefarztin}

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der verantwortlichen Leitung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Dienstes einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Chefarzt“ oder „Chefärztin“ führen.

### § 3Primararzt oder Primarärztin bzw. Primarius oder Primaria {#prov_3primararzt_oder_primararztin_bzw_primarius_oder_primaria}

Die Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarärztin“ bzw. „Primarius“ oder „Primaria“ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:

### § 4Primarius oder Primaria {#prov_4primarius_oder_primaria}

Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ oder „Primaria“ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung „Primarius“ oder „Primaria“ führen.

### § 5Leiter oder Leiterin {#prov_5leiter_oder_leiterin}

Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung

einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Leiter“ oder „Leiterin“ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.

### § 6Geschäftsführender Oberarzt oder Geschäftsführende Oberärztin {#prov_6geschaftsfuhrender_oberarzt_oder_geschaftsfuhrende_oberarztin}

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Stellvertretung der verantwortlichen Leitung einer Abteilung oder einer reduzierten Organisationseinheit betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Geschäftsführender Oberarzt“ oder „Geschäftsführende Oberärztin“ führen.

### § 7Bereichsleitender Oberarzt oder Bereichsleitende Oberärztin {#prov_7bereichsleitender_oberarzt_oder_bereichsleitende_oberarztin}

Ärzte oder Ärztinnen, die mit der Leitung eines medizinischen Bereiches in einer Abteilung betraut sind, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Bereichsleitender Oberarzt“ oder „Bereichsleitende Oberärztin“ führen.

### § 8Oberarzt oder Oberärztin {#prov_8oberarzt_oder_oberarztin}

Ärzte oder Ärztinnen, die bereits drei Jahre als Facharzt oder Fachärztin tätig waren, dürfen mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt die Berufsbezeichnung „Oberarzt“ oder „Oberärztin“ führen.

### § 9Turnusarzt oder Turnusärztin {#prov_9turnusarzt_oder_turnusarztin}

Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte oder Ärztinnen dürfen die Berufsbezeichnung „Turnusarzt“ oder „Turnusärztin“ führen.

### § 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_10inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte an Krankenanstalten, LGBl.Nr. 30/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1975, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}