# 87. Verordnung: Ausweise nach dem Schischulgesetz

#### Verordnungder Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

> Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:

## 1. AbschnittAusweis für konzessionierte Schilehrer {#art_1_abschnittausweis_fur_konzessionierte_schilehrer}

### § 1Größe, Material und Inhalt des Ausweises {#prov_1gro_e_material_und_inhalt_des_ausweises}

Der Ausweis für konzessionierte Schilehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

## 2. AbschnittAusweis für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen {#art_2_abschnittausweis_fur_lehrkrafte_und_praktikanten_an_schischulen}

### § 2Größe und Material des Ausweises {#prov_2gro_e_und_material_des_ausweises}

Der Ausweis für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

### § 3Inhalt des Ausweises für Praktikanten {#prov_3inhalt_des_ausweises_fur_praktikanten}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 4Inhalt des Ausweises für Schilehrer {#prov_4inhalt_des_ausweises_fur_schilehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 5Inhalt des Ausweises für Diplomschilehrer {#prov_5inhalt_des_ausweises_fur_diplomschilehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 6Inhalt des Ausweises für Diplomlanglauflehrer {#prov_6inhalt_des_ausweises_fur_diplomlanglauflehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 7Inhalt des Ausweises für Schiführer {#prov_7inhalt_des_ausweises_fur_schifuhrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 8Ausgabe des Ausweises {#prov_8ausgabe_des_ausweises}

Die Ausweise gemäß den §§ 2 bis 7 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.

## 3. AbschnittDienstausweis für Kontrollorgane des Schilehrerverbandes {#art_3_abschnittdienstausweis_fur_kontrollorgane_des_schilehrerverbandes}

### § 9Größe, Material und Inhalt des Ausweises {#prov_9gro_e_material_und_inhalt_des_ausweises}

Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

## 4. AbschnittSchlussbestimmungen {#art_4_abschnittschlussbestimmungen}

### § 10Übergangsbestimmungen {#prov_10ubergangsbestimmungen}

Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 ersetzt werden.

### § 11Außerkrafttreten {#prov_11au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}