# 89. Verordnung: Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen

> Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Lehrkräfte an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

### „Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrersowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen“ {#prov_verordnung_der_landesregierung_uber_die_haftpflichtversicherung_fur_konzessionierte_schilehrersowie_fur_lehrkrafte_und_praktikanten_an_schischulen}

2. Der § 1 lautet:

### „§ 1Mindestversicherungssumme {#prov_1mindestversicherungssumme}

(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schilehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.

(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}