# 118. Gesetz: Mindestsicherungsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 66/2015, 7. Sitzung 2015

#### Gesetzüber eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Mindestsicherungsgesetz, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 6“ ersetzt.

2. Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von besonders schutzbedürftigen Personen“ durch die Wortfolge „von schutzbedürftigen Personen und deren besonderen Bedürfnissen – soweit als möglich –“ sowie der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Als schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, Alleinerziehende mit Kindern, betagte Menschen, Menschen mit Behinderung, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.“

3. Im § 7 wird der bisherige Abs. 4 durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – soweit als möglich – zu berücksichtigen und das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen. Vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zusammen mit ihren Eltern, anderen Angehörigen oder sonst mit der Obsorge betrauten Personen unterzubringen; abhängige erwachsene Personen mit besonderen Bedürfnissen sind nach Möglichkeit zusammen mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterbringungseinrichtung besteht nicht.

(5) Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen oder Beratern, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden, ausgenommen dies wäre ausnahmsweise aus Gründen der Sicherheit der betreffenden Räumlichkeiten oder der Personen in den Unterbringungseinrichtungen erforderlich.“

4. Im § 7 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet, im nunmehrigen Abs. 6 wird die Wortfolge „einer gemeinnützigen Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege (§ 18 Abs. 1)“ durch die Wortfolge „einer Einrichtung nach § 18 Abs. 1“ ersetzt und es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Falle einer Beschwerde gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 6 lit. a bis c kann von Asylwerbern unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden. Diese Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch unabhängige Organisationen, Personengruppen oder Personen, die von der Landesregierung mit diesen Aufgaben betraut werden.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen nach § 3 Abs. 4, denen Leistungen gemäß § 7 gewährt wurden, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln hätten bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der entstandenen Kosten ganz oder teilweise vorzuschreiben.“

6. Im § 12 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „Einsatz der Mindestsicherung“ der Beistrich sowie der Ausdruck „höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige,“.

7. Der § 25 Abs. 2 lit. a lautet:

8. Im § 28 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Mindestsicherung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ eingefügt.

9. Im § 30 wird nach dem Wort „Mindestsicherung“ die Wortfolge „bzw. der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ sowie nach dem Wort „obliegen“ die Wortfolge „in ihrem Bereich“ eingefügt.

10. Im § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand gewähren“ durch die Wortfolge „eine einschlägige Rechtsberatung leisten“ ersetzt.

11. Im § 38 Abs. 4 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ eingefügt sowie die Wortfolge „oder niedriger“ durch einen Beistrich und die Wortfolge „herabgesetzt oder unter Auflagen“ ersetzt.

12. Im § 40 Abs. 3 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ und nach dem Wort „Leistung“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung),“ eingefügt, weiters wird am Ende der lit. a das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:

13. Im § 40 Abs. 3 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.

14. Die bisherigen §§ 46 werden durch folgenden § 46 ersetzt:

### „§ 46Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 118/2015 {#prov_46inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_118_2015}

Der § 25 in der Fassung LGBl.Nr. 118/2015 tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner