# 119. Verordnung: Ausübung der Fischerei am Bodensee, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdie Ausübung der Fischerei am Bodensee

> Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 1/2002, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee, LGBl.Nr. 32/1982, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1983, Nr. 58/1984, Nr. 56/1985, Nr. 56/1987, Nr. 63/1988, Nr. 31/1990, Nr. 50/1991, Nr. 78/1997, Nr. 50/1999, Nr. 37/2002, Nr. 78/2003, Nr. 55/2006, Nr. 71/2007, Nr. 91/2009, Nr. 74/2010, Nr. 30/2011, Nr. 81/2012, Nr. 59/2013 und Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Alle Fanggeräte sind mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren und gegebenenfalls zu leeren, soweit dies in dieser Verordnung nicht anderweitig geregelt ist.“

2. Der § 3 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 1 dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Juni, 12.00 Uhr, drei freitreibende Schwebnetze, vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr, zwei freitreibende Schwebnetze und vom 1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr, ein freitreibendes Schwebnetz eine Mindestmaschenweite von 38 mm aufweisen.“

3. Der § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Trappnetze dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden, jedoch nur dort, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes.“

4. Im § 8 entfällt der Abs. 3; die bisherigen Abs. 4 und 5 werden als Abs. 3 und 4 bezeichnet.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}