130. Verordnung:Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften, Änderung

> Auf Grund des § 33 Abs. 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Übertragung einzelner Zuständigkeiten auf die Bezirkshauptmannschaften, LGBl.Nr. 56/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung hat wie folgt zu lauten:

2. § 1 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

„(2) Mit der Zuständigkeitsübertragung gehen auch die damit korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, einschließlich der Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden gemäß § 39 Abs. 5 KJH-G, auf die Bezirkshauptmannschaft über.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}