# 132. Verordnung: Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Verwall“, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnungüber das Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Verwall“

> Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) „Verwall“, LGBl.Nr. 56/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2007 und Nr. 49/2013 wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „Wirtschaftsdünger“ durch den Ausdruck „Festmist“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 lit. f wird nach dem Ausdruck „Schiabfahrten“ die Wortfolge „auf den vorgegebenen Routen“ eingefügt.

3. Im § 3 Abs. 2 lit. g wird nach dem Ausdruck „Fahrzeugen“ die Wortfolge „gleich welcher Art“ eingefügt.

4. Der § 3 Abs. 2 lit. i lautet:

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Abs. 2 lit. a bis c gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL).“

6. Der § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz bestellt nach Anhörung des Natura 2000 Beirates Verwall einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen:“

7. Im § 4 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

8. Im § 5 Abs. 3 lit. i wird der Ausdruck „Interessensvertreter“ durch den Ausdruck „Vertreter“ ersetzt.

9. Im § 5 Abs. 3 wird in der lit. m der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. n und o angefügt:

10. Im § 5 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „ , mindestens jedoch einmal jährlich, “ .

11. Der § 6 lautet:

### „§ 6Bewilligung von Ausnahmen {#prov_6bewilligung_von_ausnahmen}

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen und Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.“

12. Nach dem § 6 wird folgender § 7 angefügt:

### „§ 7Außerkrafttreten {#prov_7au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. März 2021 außer Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}