# 136. Verordnung: Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden, Änderung

#### Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnungüber die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden

> Auf Grund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden, LGBl.Nr. 49/1986, wird wie folgt geändert:

1. Dem Titel wird nach dem Wort „Standesamtsverbänden“ die Wortfolge „und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden“ angefügt.

2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.“

3. Im § 1 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt und der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet:

„(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.“

4. Im nunmehrigen § 1 Abs. 3 wird das Wort „Standesamtsverbände“ durch die Wortfolge „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände“ ersetzt und die Wortfolge „und führen die Bezeichnung „Standesamtsverband“ unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde“ gestrichen.

5. Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

6. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}