# 137. Verordnung: Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

> Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 48/1986, wird wie folgt geändert:

1. Der § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Mitglied der Verbandsversammlung kommt für jedes angefangene Tausend der der Gemeinde nach der letzten Registerzählung zugerechneten Einwohner eine Stimme zu.“

2. Im § 4 wird im Verweis auf § 31 nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wortfolge „durch die Gemeindevertretung“ eingefügt.

3. Im § 5 wird im Verweis auf § 70 nach dem Wort „Gemeindevermögen“ der Ausdruck „ , Haftungen“ eingefügt.

4. Im § 5 wird im Verweis auf § 73 der Ausdruck „Haushaltsführung,“ gestrichen und die Ziffer „6“ durch die Ziffer „7“ ersetzt.

5. Der § 6 lautet:

### „§ 6Deckung des Aufwandes {#prov_6deckung_des_aufwandes}

(1) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Standesamtsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen. Besteht in einer Sitzgemeinde eine Organisationseinheit für Gynäkologie und Geburtshilfe, so sind 50 % des Aufwandes dieser Tätigkeiten von der Sitzgemeinde zu tragen.

(2) Vom Aufwand für sämtliche in die Zuständigkeit des Staatsbürgerschaftsverbandes fallenden Tätigkeiten sind 20 % von der Sitzgemeinde zu tragen.

(3) Der restliche Aufwand eines Verbandes ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen. Dieser bestimmt sich nach § 9 Abs. 10 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2015.

(4) Ein allfälliger Überschuss ist sinngemäß nach Abs. 1 bis 3 aufzuteilen.

(5) Den verbandsangehörigen Gemeinden steht es offen, eine von Abs. 1 bis 4 abweichende Vereinbarung über die Kostentragung und Aufteilung eines Überschusses zu treffen. Diese bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}