# 3. Verordnung: Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, LGBl.Nr. 75/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 88/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

### „§ 1Geschützte Flächen {#prov_1geschutzte_flachen}

Die in der Anlage ausgewiesenen, gelb umrandeten Grundflächen in der Gemeinde St. Gallenkirch sind nach dieser Verordnung geschützt.“

2. Der § 3 Abs. 1 lit. a lautet:

3. Im § 3 Abs. 1 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis g werden als lit. b bis f bezeichnet.

4. Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. b bis e lautet:

5. Im § 3 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

6. Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ist“ durch den Ausdruck „kann“ und der Ausdruck „einzusetzen“ durch den Ausdruck „eingesetzt werden“ ersetzt.

7. Im § 6 wird der Ausdruck „31. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „31. Jänner 2026“ ersetzt.

8. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}