# 51. Verordnung: Baubemessungsverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung

> Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:

> Die Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 lit. h entfällt die Wortfolge „Wald sowie Privatstraßen, die auch der Erschließung anderer Grundstücke dienen,“.

2. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „3,00 m“ durch den Ausdruck „3,60 m“ und das Wort „Dreifache“ durch den Ausdruck „3,6-fache“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck „1,50 m“ durch den Ausdruck „1,80 m“ ersetzt.

4. Der § 6 Abs. 4 lit. c lautet:

5. Im § 6 Abs. 4 lit. d wird der Ausdruck „40 %“ durch den Ausdruck „50 %“ ersetzt.

6. Dem § 8 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Begriffsbestimmung des § 2 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 und die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, erlassen wurden.

(5) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, den §§ 2 lit. h, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 anzupassen.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}