# 56. Gesetz: Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 10/2016, 2. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 31/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 2 wird das Wort „Einrichtungensgegenstände“ durch das Wort „Einrichtungsgegenstände“ ersetzt.

2. Im § 24 Abs. 5 wird das Wort „Wirtschaftgebäude“ durch das Wort „Wirtschaftsgebäude“ ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 3 wird das Wort „Krankenversichrungsträger“ durch das Wort „Krankenversicherungsträger“ ersetzt.

4. Im § 40a Abs. 2 wird das Wort „Bschäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.

5. Der § 47 Abs. 11 dritter Satz entfällt.

6. Im § 59f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

7. Im § 59f werden die bisherigen Abs. 3 bis 8 als Abs. 4 bis 9 bezeichnet.

8. Im nunmehrigen § 59f Abs. 4 entfällt der Ausdruck „(Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr)“, wird nach dem ersten Satz der Satz „Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge.“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „zur Weiterleitung an die BV-Kasse“ und wird die Wortfolge „Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig“ durch den Ausdruck „Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt“ ersetzt.

9. Im nunmehrigen § 59f Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

10. Im nunmehrigen § 59f Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

11. Im § 59m Abs. 2 wird der Ausdruck „der sich aus § 59l Abs. 4 oder § 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte“ durch den Ausdruck „dem sich aus § 59l Abs. 4 oder § 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt“ ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß § 59n Abs. 1 lit. a, c und d eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“

12. Im § 59n Abs. 1 lit. d Z. 1 wird der Ausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ durch den Ausdruck „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)“ ersetzt.

13. Im § 59t lit. b wird der Ausdruck „59f Abs. 4“ durch den Ausdruck „59f Abs. 5“ ersetzt.

14. Im § 90 Abs. 2 wird die Wortfolge „während seinen Urlaubes“ durch die Wortfolge „während seines Urlaubes“ ersetzt.

15. Der § 123 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

16. Im § 198 Abs. 4 wird das Wort „rechtsmäßige“ durch das Wort „rechtmäßige“ ersetzt.

17. Im § 241 Abs. 3 wird das Wort „Tätigkeitskauer“ durch das Wort „Tätigkeitsdauer“ ersetzt.

18. Der § 299 Abs. 1 Z. 38 lautet:

19. Dem § 302 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 59f Abs. 3 bis 9 und 59m Abs. 2, in der Fassung LGBl.Nr. 56/2016, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017.“

20. Im § 315 wird der Ausdruck „§ 59f Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2014“ durch den Ausdruck „§ 59f Abs. 5“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner