# 59. Gesetz: Bergführergesetz, Änderung

XXX. LT: RV 13/2016, 2. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Bergführergesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bergführergesetz, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Gesetz regelt

2. Der § 1 Abs. 2 lit. d lautet:

3. Im § 1 Abs. 2 lit. e entfällt die Wortfolge „bis zum vollendeten 25. Lebensjahr“.

4. Im § 1 Abs. 2 lit. f wird die Wortfolge „durch andere Mitglieder des Vereins“ durch die Wortfolge „oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen“ sowie die Wortfolge „seiner satzungsmäßigen Tätigkeit“ durch die Wortfolge „der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 2 lit. i wird nach dem Wort „Kräuterpädagogen“ ein Beistrich gesetzt sowie das Wort „Waldpädagogen“ eingefügt.

6. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der lit. j der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. j folgende lit. k eingefügt:

7. Im § 1 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

8. Der § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben, haben sich auf Verlangen eines von der Landesregierung schriftlich beauftragten Bergführers auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 2 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Auf Verlangen hat der Bergführer im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit einen Nachweis seiner schriftlichen Beauftragung vorzuweisen.“

9. Der § 1 Abs. 4 entfällt.

10. Der § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

11. In der Abschnittsbezeichnung des 2. Abschnitts wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ eingefügt.

12. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

13. Der § 3 Abs. 2 erster Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Konzession als

14. Im § 3 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Bergführer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer,“ eingefügt.

15. Im § 3 Abs. 3 wird vor dem Wort „Konzession“ das Wort „entsprechende“ eingefügt und nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich und die Wortfolge „als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

16. Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 20“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

17. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Konzession“ die Wortfolge „als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

18. Im § 4 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ ersetzt.

19. Im § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach § 6, durch die Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach § 7“ eingefügt sowie der Ausdruck „§§ 6 und 7“ durch den Ausdruck „§§ 10 und 11“ ersetzt.

20. Der § 4 Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der notwendigen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen.“

21. Im § 5 Abs. 1 dritter Satz wird das Wort „Gesetzliche“ durch das Wort „gesetzliche“ ersetzt.

22. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 9“ und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.“

23. Der § 5 Abs. 3 und 4 entfällt.

24. Die bisherigen §§ 6 bis 11 werden durch folgende §§ 6 bis 13 ersetzt:

### „§ 6Canyoning-Führerprüfung {#prov_6canyoning_fuhrerprufung}

(1) Durch die Canyoning-Führerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen, Tourenplanung und Tourenführung, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten, Seil- und Knotenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Planung und Durchführung von Canyoning-Touren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.

(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

### § 7Sportkletterlehrerprüfung {#prov_7sportkletterlehrerprufung}

(1) Durch die Sportkletterlehrerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterlehrerberufes ausreichen. Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde und gesetzliche Vorschriften über das Bergführerwesen, Routenplanung und Taktik, Gefahrenkunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Naturschutz. Sie erstreckt sich im praktischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Sicherungs- und Seiltechniken beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Erste Hilfe und Rettungstechniken. Für Bergführer hat sich die Prüfung auf jene Gegenstände zu beschränken, die nicht bereits von der Bergführerprüfung erfasst sind.

(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer Ausbildung nach § 9 teilgenommen haben. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

### § 8Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen {#prov_8gemeinsame_bestimmungen_fur_die_prufungen}

(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern; sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Der § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.

(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Als weitere Mitglieder dürfen bei der

(3) Die Landesregierung kann den Vorsitzenden, seinen oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion aus wichtigen Gründen nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung im Bergsteigen, im Canyoning sowie im Sportklettern durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Bergführerprüfung, die Canyoning-Führerprüfung und die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zur Prüfung, die Ausschreibung der Prüfung, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff sowie die Form und die Übergabe der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfung in Form von Teilprüfungen abgelegt werden kann.

### § 9Ausbildungskurse {#prov_9ausbildungskurse}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 Ausbildungskurse durchzuführen sind. In diesen Fällen hat sie durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind. Bei der Canyoning-Führerausbildung und der Sportkletterlehrerausbildung haben sich die Ausbildungskurse für Bergführer jeweils auf jenen Lehrstoff zu beschränken, der nicht bereits von der Bergführerausbildung erfasst ist.

(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Bergführerverband, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Zu den Ausbildungskursen dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Bergführerverband nötigenfalls in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Bergführerverband mit Bescheid auszusprechen.

### § 10Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen {#prov_10anerkennung_von_prufungen_und_ausbildungen}

(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 ganz oder zum Teil ersetzen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.

(3) Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und Ausbildungskurse nach § 9 ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.

(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

### § 11Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union {#prov_11anerkennung_von_ausbildungsnachweisen_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

(1) Den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 und den Ausbildungskursen nach § 9 sind Prüfungen und Ausbildungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die entsprechenden in diesem Abschnitt genannten Prüfungen und Ausbildungen als nachgewiesen.

(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(4) Wird im Zuge einer Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

### § 12Bergführerausweis, Canyoning-Führerausweis sowie Sportkletterlehrerausweis {#prov_12bergfuhrerausweis_canyoning_fuhrerausweis_sowie_sportkletterlehrerausweis}

(1) Bei der Erteilung der Konzession ist

zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.

(2) Die berechtigten Personen haben bei der Ausübung ihres Berufes den Ausweis mitzuführen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form und den Inhalt der Ausweise gemäß Abs. 1 zu erlassen. Dabei kann sie auch bestimmen, dass der Verpflichtung nach Abs. 2 auch entsprochen wird, wenn die berechtigte Person einen Ausweis mitführt, die von einem internationalen Bergführerverband ausgegeben werden.

### § 13Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour {#prov_13vorbereitung_einer_bergtour_canyoning_tour_sowie_klettertour}

(1) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf Aufträge nur entsprechend seinem Können und seiner körperlichen Verfassung übernehmen. Er hat die Führung von Personen, die offensichtlich den Schwierigkeiten der geplanten Tour nicht gewachsen oder mangelhaft ausgerüstet sind, abzulehnen und die Zahl der Teilnehmer entsprechend zu begrenzen oder dafür zu sorgen, dass weitere Führer oder Anwärter verpflichtet werden.

(2) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer hat den Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis vorzulegen.

(3) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer ist verpflichtet, die zugesicherte Führung persönlich durchzuführen.

(4) Der Bergführer ist berechtigt, zur Vorbereitung einer geplanten Bergtour den zu führenden Personen die erforderlichen Fertigkeiten im Bergsteigen einschließlich der im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour die für diese Schitour erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens zu vermitteln.

(5) Der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung einer geplanten Tour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.“

25. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden als §§ 14 bis 16 sowie die bisherigen §§ 16 bis 20 als §§ 17 bis 21 bezeichnet.

26. Die Überschrift des nunmehrigen § 14 lautet:

### „§ 14Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour“ {#prov_14durchfuhrung_einer_bergtour_canyoning_tour_sowie_klettertour}

27. Im nunmehrigen § 14 wird in den Abs. 1 bis 3 jeweils nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird in den Abs. 1 und 2 jeweils das Wort „Bergtour“ durch das Wort „Tour“ ersetzt.

28. Die Überschrift des nunmehrigen § 15 lautet:

### „§ 15Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers“ {#prov_15andere_pflichten_des_bergfuhrers_des_canyoning_fuhrers_und_des_sportkletterlehrers}

29. Im nunmehrigen § 15 wird in den Abs. 1 bis 4 jeweils nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird in Abs. 2 das Wort „Bergtour“ durch das Wort „Tour“ ersetzt sowie nach dem Wort „Bergsteiger“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Sportler bzw. Kletterer“ eingefügt.

30. In nunmehrigen §§ 16 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

31. Im nunmehrigen § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt

32. Im nunmehrigen § 17 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

33. Im nunmehrigen § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bergführertätigkeit“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führertätigkeit sowie Sportkletterlehrertätigkeit jeweils“ eingefügt, nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Canyoning-Führer bzw. die Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse treffen.“

34. Im nunmehrigen § 17 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer“ eingefügt.

35. Im nunmehrigen § 18 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt.

36. Im nunmehrigen § 18 Abs. 2 nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt sowie in lit. b nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Canyoning-Führer oder der Sportkletterlehrer“ eingefügt.

37. Im nunmehrigen § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 18“ durch den Ausdruck „§ 19“ ersetzt.

38. Im nunmehrigen § 18 Abs. 4 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den Ausweis“ eingefügt; die Wortfolge „das Bergführerabzeichen und den Bergführerausweis“ entfällt.

39. Im nunmehrigen § 19 erster Satz wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ein Canyoning-Führer bzw. ein Sportkletterlehrer“ eingefügt; weiters wird im zweiten Satz nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie die Wortfolge „Bergführerausweis und sein Bergführerabzeichen“ durch das Wort „Ausweis“ ersetzt.

40. Die Überschrift des nunmehrigen § 20 lautet:

### „§ 20Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter“ {#prov_20bergfuhreranwarter_canyoning_fuhreranwarter_und_sportkletterlehreranwarter}

41. Im nunmehrigen § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge „Canyoning-Führeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt sowie der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der § 4 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.“

42. Im nunmehrigen § 20 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „17. Lebensjahr“ ersetzt.

43. Im nunmehrigen § 20 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „Ausbildung“ die Wortfolge „zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer“ eingefügt und der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 9“ ersetzt.

44. Im nunmehrigen § 20 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7“ ersetzt.

45. Im nunmehrigen § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Bergführeranwärters“ ein Beistrich gesetzt, die Wortfolge „des Canyoning-Führeranwärters sowie des Sportkletterlehreranwärters“ sowie im zweiten Satz nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „dem Canyoning-Führeranwärter sowie dem Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

46. Im nunmehrigen § 20 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 17“ durch den Ausdruck „§ 18“ ersetzt sowie nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Canyoning-Führeranwärter oder der Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

47. Der nunmehrige § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter können unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden. Die Versicherungspflicht gemäß § 16 gilt für Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter sinngemäß.“

48. Im nunmehrigen § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer“ eingefügt.

49. Im nunmehrigen § 21 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt.

50. Im nunmehrigen § 21 Abs. 1 lit. b und lit. c wird jeweils die Wortfolge „nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist“ durch die Wortfolge „keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist“ ersetzt; weiters wird in der lit. c die Wortfolge „zwei Jahre“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt.

51. Im nunmehrigen § 21 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Bergführer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer,“ eingefügt.

52. Der nunmehrige § 21 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Bergführern nach § 5, bei Canyoning-Führern nach § 6 und bei Sportkletterlehrern nach § 7, jeweils in Verbindung mit den §§ 10 und 11. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn der auswärtige Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.

(4) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Bergführer, als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer nach Abs. 1 lit. b oder c ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Bergführerverband zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 3 besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der geführten oder begleiteten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Bergführerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist dem Bergführer, dem Canyoning-Führer bzw. dem Sportkletterlehrer die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung beim Bergführerverband nachzuweisen. Der Bergführerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.“

53. Im nunmehrigen § 21 Abs. 5 wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“, die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ sowie die Wortfolge „Nachweise nach Abs. 6“ durch die Wortfolge „die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise“ ersetzt.

54. Im nunmehrigen § 21 Abs. 7 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 9 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

55. Im nunmehrigen § 21 Abs. 8 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führer und Sportkletterlehrer“ und vor dem Wort „Berufsbezeichnungen“ das Wort „entsprechenden“ eingefügt.

56. Im nunmehrigen § 21 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt; der bisherige Abs. 9 wird als Abs. 10 bezeichnet:

„(9) Abs. 4 zweiter bis siebter Satz und Abs. 5 gelten nicht für Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 22 Abs. 1 lit. b Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Abs. 4 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“

57. Im nunmehrigen § 21 Abs. 10 wird nach dem Wort „Bergführeranwärter“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter“ sowie nach dem Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ der Ausdruck „und 9“ eingefügt.

58. Der 3. Abschnitt entfällt; die bisherigen Abschnitte 4 und 5 werden als Abschnitte 3 und 4 bezeichnet.

59. Die bisherigen §§ 28 bis 36 werden als §§ 22 bis 30 bezeichnet.

60. Im nunmehrigen § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf markierten Wegen zu führen und zu begleiten“ durch die Wortfolge „zu führen, zu begleiten und zu unterrichten“ ersetzt.

61. Der nunmehrige § 22 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Schneelage darf der Wanderführer Bergwanderungen nur durchführen

62. Im nunmehrigen § 23 Abs. 1 wird in der lit. b der Ausdruck „19. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „18. Lebensjahr“ und in der lit. c der Ausdruck „§ 30“ durch den Ausdruck „§ 24“ ersetzt; weiters wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der § 4 Abs. 3 bis 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antragsteller die Verlässlichkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen hat.“

63. Dem nunmehrigen § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Wanderführer“.“

64. Im nunmehrigen § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „zwei Jahre“ durch die Wortfolge „ein Jahr“ ersetzt.

65. Im nunmehrigen § 23 Abs. 5 wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ sowie die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt.

66. Im nunmehrigen § 23 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 eingefügt; der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 8 bezeichnet:

„(6) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 5 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 5 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen dem Bergführerverband vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.

(7) Abs. 5 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 5 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“

67. Im nunmehrigen § 23 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 7“ sowie der Ausdruck „§ 28“ durch den Ausdruck „§ 22“ ersetzt.

68. Im nunmehrigen § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bergwanderungen“ der Ausdruck „im Sommer sowie im Winter (§ 22 Abs. 3)“ eingefügt.

69. Dem nunmehrigen § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dabei sind insbesondere die Dauer, der Aufbau, der Lehrstoff, die Leistungsbeurteilung und die Zulassung zu einer allfälligen Praxis zu regeln.“

70. Der nunmehrige § 24 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

71. Im nunmehrigen § 24 Abs. 4 wird nach dem Wort „Einzelfall“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt.

72. Im nunmehrigen § 24 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11“ ersetzt.

73. Der nunmehrige § 25 lautet:

### „§ 25Rechte und Pflichten des Wanderführers {#prov_25rechte_und_pflichten_des_wanderfuhrers}

Für die Wanderführer gelten sinngemäß

§ 13 Abs. 1 und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 15 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –

§ 16 – Versicherungspflicht – .“

74. Im nunmehrigen § 26 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 1“ ersetzt.

75. Im nunmehrigen § 26 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 2“ ersetzt.

76. Im nunmehrigen § 27 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bergsteigen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „und Begehen von Schluchten“ durch die Wortfolge „Begehen von Schluchten und Sportklettern“ ersetzt.

77. Im nunmehrigen § 28 Abs. 1 wird der zweite Satz durch den Satz „Er hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.“ sowie der Ausdruck „§ 33 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 27 Abs. 2“ ersetzt.

78. Der nunmehrige § 29 lautet:

### „§ 29Lehrkräfte {#prov_29lehrkrafte}

(1) Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Bergtouren, Canyoning-Touren bzw. Klettertouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden. Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Bergführerprüfung (§ 5) bzw. der Canyoning-Führerprüfung (§ 6) bzw. der Sportkletterlehrerprüfung (§ 7) oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass die fachliche Befähigung auch anzunehmen ist, wenn die Lehrkraft einen Ausweis besitzt, der von einem internationalen Bergführerverband, dem der Vorarlberger Bergführerverband angehört, ausgegeben wird.

(2) Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Schiführer, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 24 Schischulgesetz) dazu qualifiziert sind, eingesetzt werden.

(3) Als Lehrkräfte für den praktischen Unterricht in den für Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen dürfen auch Wanderführer (§§ 22 ff.) eingesetzt werden.

(4) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.“

79. Der nunmehrige § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den praktischen Unterricht gelten sinngemäß

§ 13 Abs. 1 und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 15 Abs. 2 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers – .“

80. Im nunmehrigen § 30 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Abs. 3 und 4 werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet.

81. Im nunmehrigen § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

82. Der bisherige § 36a wird als § 31 bezeichnet.

83. Der nunmehrige § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte und Gehilfen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind; allenfalls hat er eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.“

84. Im nunmehrigen § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wortfolge „und Gehilfen“ eingefügt.

85. Die bisherigen §§ 37 bis 39 werden als §§ 32 bis 34 bezeichnet.

86. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 34“ durch den Ausdruck „§ 28“ ersetzt.

87. Im nunmehrigen § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bergführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „als Canyoning-Führer bzw. als Sportkletterlehrer“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 20 oder als Canyoning-Führer nach § 27 in Verbindung mit § 20“ durch den Ausdruck „§ 21“ ersetzt.

88. Im nunmehrigen § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 29“ durch den Ausdruck „§ 23“ ersetzt.

89. Der nunmehrige § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter dürfen unter der Leitung und Aufsicht von Bergführern, Canyoning-Führern und Sportkletterlehrern als Gehilfen für Tätigkeiten entsprechend dem jeweiligen Ausbildungsniveau herangezogen werden.“

90. Im nunmehrigen § 34 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

91. Im nunmehrigen § 34 Abs. 5 wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ sowie die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt.

92. Nach dem nunmehrigen 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:

## „5. AbschnittPartieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union {#art_5_abschnittpartieller_berufszugang_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

### § 35 {#par_35}

(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.

(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von

(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessionsinhaber, für Wanderführer, für Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule und für Lehrkräfte einer Bergsteigerschule sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 23 Abs. 2 die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.“

93. Die bisherigen §§ 40 bis 51 werden als §§ 36 bis 47 bezeichnet.

94. Der nunmehrige § 36 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Dem Bergführerverband gehören an:

(3) Die Mitgliedschaft endet zugleich mit dem Erlöschen der Konzession des Bergführers, des Canyoning-Führers oder des Sportkletterlehrers, der Anerkennung als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter bzw. der Berechtigung als Wanderführer.“

95. Im nunmehrigen § 37 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

96. Der nunmehrige § 37 Abs. 1 lit. b lautet:

§ 5 Abs. 2 – Bergführerprüfung –

§ 6 Abs. 2 – Canyoning-Führerprüfung –

§ 7 Abs. 2 – Sportkletterlehrerprüfung –

§ 9 Abs. 2 und 3 – Ausbildungskurse –

§ 16 Abs. 3 – Versicherungspflicht –

§ 17 – Fortbildungskurse –

§ 20 – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –

§ 21 Abs. 4, 5, 7,9 und 10 (i.V.m Abs. 4, 5, 7 und 9) – Ausflugsverkehr –

§ 23 – Voraussetzungen und Anmeldung –

§ 24 Abs. 1, 4 und 5 – Wanderführerausbildung –

§ 26 Abs. 2 – Untersagung –

§ 31 Abs. 3 – Versicherungspflicht –

§ 43 – Bergführerverzeichnis – .“

97. Im nunmehrigen § 37 Abs. 2 lit. f wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ die Wortfolge „und der Sportkletterlehrertätigkeit“ sowie nach dem Wort „Schluchten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „des Sportkletterns“ eingefügt.

98. Im nunmehrigen § 37 Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort „Canyoning-Führerwesens“ die Wortfolge „und der Sportkletterlehrertätigkeit“ eingefügt.

99. Im nunmehrigen § 37 Abs. 2 lit. h wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort „Schluchten“ wird die Wortfolge „sowie des Sportkletterns“ eingefügt.

100. Im nunmehrigen § 37 Abs. 2 lit. i wird nach dem Wort „Bergsteigen“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „und Begehen von Schluchten“ durch die Wortfolge „beim Begehen von Schluchten sowie beim Sportklettern“ ersetzt.

101. Im nunmehrigen § 37 Abs. 2 lit. k wird nach dem Ausdruck „Canyoning-Führer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter,“ eingefügt.

102. Im nunmehrigen § 38 Abs. 1 wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter“ eingefügt.

103. Im nunmehrigen § 39 Abs. 4 wird nach dem Wort „Canyoning-Führern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „den Sportkletterlehrern“ eingefügt.

104. Im nunmehrigen § 41 Abs. 3 wird nach dem Wort „Canyoning-Führer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Sportkletterlehrer“ sowie nach dem Wort „Canyoning-Führern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „den Sportkletterlehrern“ eingefügt.

105. Im nunmehrigen § 41 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 41 Abs. 2 lit. k und l“ durch den Ausdruck „§ 37 Abs. 2 lit. j und k“ ersetzt.

106. Im nunmehrigen § 43 wird nach dem Ausdruck „Canyoning-Führer,“ der Ausdruck „Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter,“ eingefügt.

107. Der nunmehrige § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen oder in den Fällen der §§ 20 und 23 eine Bescheinigung auszustellen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem die antragstellende Person beabsichtigt, ihre Tätigkeit in Vorarlberg auszuüben:

§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –

§ 10 – Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen –

§ 11 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union –

§ 20 – Bergführeranwärter, Canyoning-Führeranwärter und Sportkletterlehreranwärter –

§ 23 – Voraussetzung und Anmeldung –

§ 24 – Wanderführerausbildung –

§ 27 – Bewilligung –.

Wird ein Antrag nach den §§ 4 oder 27 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 10 oder 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes entschieden werden kann, sind beide Verfahren innerhalb dieser Frist zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für Anträge nach § 23 im Hinblick auf Anerkennungsverfahren nach §24 in Verbindung mit § 11 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.“

108. Im nunmehrigen § 44 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 11“ sowie der Ausdruck „§§ 19, 27 und 30 in Verbindung mit § 7“ durch den Ausdruck „§§ 20 und 24 in Verbindung mit § 11“ ersetzt.

109. Im nunmehrigen § 44 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bergführer- oder Canyoning-Führerkonzession“ durch den Ausdruck „Bergführerkonzession, Canyoning-Führerkonzession oder Sportkletterlehrerkonzession“ ersetzt.

110. Im nunmehrigen § 45 wird der Ausdruck „§ 50 Abs. 1 lit. a und h“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 1 lit. a und i“ ersetzt.

111. Der § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Übertretung begeht, wer

112. Der § 46 Abs. 4 lautet:

„(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.“

113. Im § 47 entfällt der bisherige Abs. 4 und werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Personen, denen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, eine Berechtigung als Wanderführer ohne Winterwanderführerausbildung zukam, dürfen ihre Berechtigung nur entsprechend dem § 28 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 weiterhin ausüben.

(5) Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 59/2016, bereits als Sportlehrer auf Grund einer Anzeige nach § 7 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, im Bereich des Sportkletterns tätig waren, dürfen die Tätigkeit eines Sportkletterlehrers bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin ausüben.

(6) Bergführerabzeichen im Sinne des § 9 des Bergführergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 59/2016 dürfen bei aufrechter Konzession weiterverwendet werden. Bei Ende der Konzession (§ 18) oder Ruhen der Konzession (§ 19) hat der Bergführer das Bergführerabzeichen zurückzugeben.“

114. Der § 52 entfällt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner