# 76. Gesetz: Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung

XXX. LT: SA 44/2016, 5. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014 und Nr. 60/2014, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 10 Abs. 2 lit. i und 11 Abs. 1 lit. a wird jeweils die Wortfolge „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wortfolge „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

2. Im § 18b Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „Die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit können“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „falls das erforderliche Personal nicht zur Verfügung steht,“ eingefügt.

3. Die Überschrift des § 19 lautet:

### „§ 19Personaleinsatz“ {#prov_19personaleinsatz}

4. Im § 19 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.“

5. Im § 19 Abs. 7 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes) bestellt werden, deren Einsatz auch dann zulässig ist, wenn diese Personen nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.“

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl.Nr. 76/2016, tritt am 1. September 2015 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner