# 77. Gesetz: Schulerhaltungsgesetz, Änderung

XXX. LT: SA 45/2016, 5. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Schulerhaltungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014 und Nr. 59/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 lit. b wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Freizeitpädagogen“ die Wortfolge „oder sonst qualifizierten Personen“ eingefügt.

2. Im § 12 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Erzieher, Freizeitpädagogen und sonst qualifizierte Personen nach Abs. 1 lit. b dürfen nur dann im Freizeitteil Dienst versehen, wenn sie verlässlich sind. Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist vor dem Dienstantritt eine Strafregisterauskunft durch den Schulerhalter einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.“

3. Im § 12 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 6 bezeichnet.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner