# 80. Gesetz: Fischereigesetz, Änderung

XXX. LT: RV 62/2016, 6. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Fischereigesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Fischereigesetz, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 6 wird das Wort „Angelfischerei“ durch die Wortfolge „Fischerei mit Angelgeräten“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen“ und werden folgende Sätze angefügt:

„Bei einer Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, ist der Fischerausweis nach § 14 mitzuführen. Die Urkunden sind dem Fischereiaufseher auf Verlangen vorzuweisen.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach § 13 Abs. 4 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“

4. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.“

5. Im § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und dies durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen“ eingefügt, die letzten beiden Sätze entfallen und wird folgender Satz angefügt:

„An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 14 nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“

6. Der § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,

7. Im § 13 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“

8. Im § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 4 erster und zweiter Satz“ ersetzt.

9. Der § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Interessenvertretung der Fischer (§ 28) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 3 nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 13 Abs. 3 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.“

10. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „15 Euro“ durch den Ausdruck „20 Euro“ und der Ausdruck „1. Jänner 2002“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2018“ ersetzt.

11. Der § 14 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind.“

12. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Bodenseefischereigesetz (§ 11a).“

13. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.“

14. Im § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Angelfischerei“ durch die Wortfolge „über die Fischerei mit Angelgeräten“ ersetzt.

15. Der § 26 lautet:

### „§ 26Bemessung und Entrichtung des Beitrages {#prov_26bemessung_und_entrichtung_des_beitrages}

Der Beitragsschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni den Beitrag zu bemessen und an die Landesregierung zu entrichten. Der Beitrag gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.“

16. Im § 27 entfällt der Abs. 3; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.

17. Der § 28 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist die Interessenvertretung der Fischer.“

18. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „nach Abs. 1 anerkannte Verein“ durch die Wortfolge „Fischereiverband für das Land Vorarlberg“ und die Wortfolge „diesen Verein“ durch das Wort „ihn“ ersetzt.

19. Im § 28 Abs. 3 wird der Ausdruck „nach Abs. 1 anerkannten Verein“ durch die Wortfolge „Fischereiverband für das Land Vorarlberg“ ersetzt.

20. Im § 28 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach §§ 14 und 28 Abs. 2 zweiter Satz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“

21. Im § 28 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet.

22. Im § 30 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.

23. Im § 30 Abs. 1 entfällt die lit. e; die bisherigen lit. f bis n werden als lit. e bis m bezeichnet.

24. Im § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis l“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis k“ ersetzt.

25. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. m und n“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. l und m“ ersetzt.

26. Im § 30 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. c oder n“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. c oder m“ ersetzt.

27. Der § 31 Abs. 7 entfällt.

28. Dem § 32 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Gesetz über eine Änderung des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 80/2016, tritt, ausgenommen § 16 Abs. 1 letzter Satz, am 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner