# 92. Verordnung: Baueingabeverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung1

> Auf Grund des § 21 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007 und Nr. 22/2014, wird verordnet:

> Die Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 62/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 84/2007, Nr. 85/2012 und Nr. 54/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 3 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt:

2. Im § 1 Abs. 3 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet.

3. Im nunmehrigen § 1 Abs. 3 lit. g wird vor der Wortfolge „alternativer Energiesysteme“ das Wort „hocheffizienter“ eingefügt und der Ausdruck „Punkt 12.4 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe Oktober 2011“ durch den Ausdruck „Punkt 5.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 4 lit. a wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 5 BTV“ durch den Ausdruck „§ 40a Abs. 5 der Bautechnikverordnung“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 4 wird am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. a folgende lit. b eingefügt:

6. Im § 1 Abs. 4 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.

7. Im § 1 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a bis e, Abs. 3 lit. a bis e und Abs. 4 lit. a bis e“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a bis f und Abs. 3 lit. a bis f“ ersetzt.

8. Im § 3 lit. s wird der Ausdruck „Rauchmelde- und Sprinkleranlagen“ durch den Ausdruck „Brandmelde- und Sprinkleranlagen“ ersetzt.

9. Im § 3 lit. t werden die Ausdrücke „Oktober 2011“ und „Oktober 2011-Revision Dezember 2011“ jeweils durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt.

10. Der § 4 lautet:

### „§ 4Inhalt und Form des Energieausweises {#prov_4inhalt_und_form_des_energieausweises}

(1) Der Energieausweis hat nach Inhalt und Form den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, zu entsprechen, soweit die Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmen.

(2) Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:

(3) Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten:

(4) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 2 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 1 zu entsprechen.

(5) Die erste und zweite Seite des Energieausweises nach Abs. 3 haben nach der Form dem Muster nach Anlage 2 zu entsprechen.

(6) Der Energieausweis ist im Internet über die Homepage des Landes (www.vorarlberg.at/energieausweis) mit dem dort zur Verfügung gestellten Programm elektronisch zu erstellen.

(7) Der Energieausweis darf nicht älter als zehn Jahre sein.“

11. Die Überschrift des § 11 lautet:

### „§ 11Inkrafttreten“ {#prov_11inkrafttreten}

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Verordnung über eine Änderung der Baueingabeverordnung, LGBl.Nr. 92/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“

13. Die Anhänge A und B werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 und 2 ersetzt.

14. Der Anhang C entfällt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}