# 97. Gesetz: Landes-Umweltinformationsgesetz, Änderung

XXX. LT: SA 69/2016, 7. Sitzung 2016

#### Gesetzüber eine Änderung des Landes-Umweltinformationsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 56/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

2. Der § 5 Abs. 7 entfällt.

3. Im § 6 Abs. 2 lit. a wird vor der Wortfolge „die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit“ die Wortfolge „internationale Beziehungen,“ eingefügt.

4. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „auf Antrag der informationssuchenden Person (§ 5 Abs. 7)“ durch die Wortfolge „hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens,“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner