# 100. Verordnung: Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

#### Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderungder Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe

> Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 und Nr. 48/2015, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl.Nr. 55/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2003, Nr. 35/2006, Nr. 5/2010, Nr. 106/2012 und Nr. 79/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird der Ausdruck „6,78 Euro“ durch den Ausdruck „6,97 Euro“ ersetzt.

2. In den §§ 6 und 7 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „49,99 Euro“ durch den Ausdruck „51,39 Euro“ ersetzt.

3. Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2, 6, 7 Abs. 3 und die Anlage (zu § 1) in der Fassung LGBl.Nr. 100/2016 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.“

4. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}