101. Verordnung:Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, Änderung

> Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993, Nr. 795/1996, BGBl. I Nr. 155/1999, Nr. 109/2001, Nr. 82/2003 und Nr. 98/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für bestehende Kleinkläranlagen, LGBl.Nr. 49/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2007, Nr. 81/2009, Nr. 81/2010, Nr. 62/2011, Nr. 107/2012, Nr. 73/2013 und Nr. 58/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

### „§ 1Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten {#prov_1verlangerung_fur_kleinklaranlagen_in_geschlossenen_siedlungsgebieten}

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten sowie mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind in den in den Anlagen 1 bis 5 angeführten Siedlungsgebieten, soweit es sich dabei um geschlossene Siedlungsgebiete handelt, von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen wie folgt:

2. Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die angeschlossenen Anlagen 1 bis 5 ersetzt.

3. Die Anlage 6 entfällt.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}