# 12. Verordnung: Verordnung über Ausweise nach dem Bergführergesetz

#### Verordnungder Landesregierung über Ausweise nach dem Bergführergesetz

> Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2016, wird verordnet:

## 1. AbschnittGröße, Material und Inhalt der Ausweise {#art_1_abschnittgro_e_material_und_inhalt_der_ausweise}

### § 1Ausweis für Bergführer {#prov_1ausweis_fur_bergfuhrer}

Der Ausweis für konzessionierte Bergführer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

### § 2Ausweis für Canyoning-Führer {#prov_2ausweis_fur_canyoning_fuhrer}

Der Ausweis für konzessionierte Canyoning-Führer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

### § 3Ausweis für Sportkletterlehrer {#prov_3ausweis_fur_sportkletterlehrer}

Der Ausweis für konzessionierte Sportkletterlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

## 2. AbschnittVerlust von Ausweisen {#art_2_abschnittverlust_von_ausweisen}

### § 4Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates {#prov_4meldepflicht_ausstellung_eines_duplikates}

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Der Ausweis hat den jeweils zutreffenden in den Anlagen 4 bis 6 dargestellten Mustern zu entsprechen. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.

(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

## 3. AbschnittGleichstellung von Ausweisen einer internationalen Vereinigung {#art_3_abschnittgleichstellung_von_ausweisen_einer_internationalen_vereinigung}

### § 5Ausweis der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände {#prov_5ausweis_der_internationalen_vereinigung_der_bergfuhrerverbande}

Der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den jeweiligen Ausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.

## 4. AbschnittSchlussbestimmung {#art_4_abschnittschlussbestimmung}

### § 6Übergangsbestimmungen {#prov_6ubergangsbestimmungen}

Ausweise für Bergführer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2010, und Ausweise für Canyoning-Führer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 und 2 ersetzt werden.

### § 7Außerkrafttreten {#prov_7au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003, i.d.F. LGBl.Nr. 24/2010, und die Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}