23. Verordnung:Verordnung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

#### Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebedienstetenvor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder1

> Aufgrund des § 6 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:

### § 1Anwendungsbereich {#prov_1anwendungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

### § 2Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder {#prov_2anwendung_von_bestimmungen_der_verordnung_elektromagnetische_felder}

Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}