# 25. Gesetz: Notifikationsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 105/2016, 1. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Notifikationsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Notifikationsgesetz, LGBl.Nr. 36/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „im Sinne dieses Gesetzes“ und wird nach der Wortfolge „landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einschließlich Fischprodukte“ eingefügt.

2. Im § 2 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Ein Dienst ist eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung.“

3. Im § 2 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.

4. Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „Art. 38 Abs. 1 EG-Vertrag“ durch den Ausdruck „Art. 38 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)“ und der Ausdruck „Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten“ durch den Ausdruck „Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“ ersetzt.

5. Im nunmehrigen § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „sonstige Vorschrift“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse“ eingefügt.

6. Im § 2 wird nach dem nunmehrigen Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Eine Vorschrift betreffend Dienste ist eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Abs. 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt. Eine Vorschrift ist nicht als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste auswirkt.“

7. Im § 2 werden die bisherigen Abs. 4 bis 7 als Abs. 6 bis 9 bezeichnet.

8. Im nunmehrigen § 2 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „technische Spezifikationen“ das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „sonstige Vorschriften“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste,“ eingefügt; nach der Wortfolge „de jure oder de facto für das Inverkehrbringen“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten“ eingefügt; nach der Wortfolge „Verwendung eines Erzeugnisses“ wird die Wortfolge „oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten“ eingefügt.

9. Im nunmehrigen § 2 Abs. 7 lit. a wird nach der Wortfolge „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen“ der Ausdruck „bzw.“ durch einen Beistrich ersetzt; vor der Wortfolge „oder Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes“ wird die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse, Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt; nach der Wortfolge „einen Verweis auf technische Spezifikationen“ wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „enthalten“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt.

10. Im nunmehrigen § 2 Abs. 7 lit. b wird nach der Wortfolge „technischen Spezifikationen“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „sonstigen Vorschriften“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder von Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt.

11. Im nunmehrigen § 2 Abs. 7 lit. c wird nach der Wortfolge „die technischen Spezifikationen“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und vor der Wortfolge „ , die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt; nach der Wortfolge „Verbrauch der Erzeugnisse“ wird die Wortfolge „oder die Inanspruchnahme des Dienstes“ eingefügt; nach der Wortfolge „Einhaltung dieser technischen Spezifikationen“ wird der Ausdruck „bzw.“ durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort „fördern“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt; nach der Wortfolge „dies gilt nicht für technische Spezifikationen“ wird der Ausdruck „bzw.“ durch einen Beistrich ersetzt und vor der Wortfolge „ , die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt.

12. Im nunmehrigen § 2 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „technischen Spezifikation“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „sonstigen Vorschrift“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder einer Vorschrift betreffend Dienste“ eingefügt; vor der Wortfolge „als technische Vorschrift festzuschreiben“ entfällt das Wort „Spezifikation“.

13. Im § 3 Abs. 5 lit. a wird das Wort „Gemeinschaftsrechtsakte“ durch das Wort „Unionsrechtsakte“ ersetzt und nach der Wortfolge „technische Spezifikationen“ die Wortfolge „oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt.

14. Im § 3 Abs. 5 lit. b wird das Wort „Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Europäischen Union“ ersetzt.

15. Im § 3 Abs. 5 lit. c wird das Wort „Gemeinschaftsrechtsakten“ durch das Wort „Unionsrechtsakten“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG“ durch den Ausdruck „Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2001/95/EG“ ersetzt.

17. Im § 3 Abs. 5 lit. e wird der Ausdruck „Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Gerichtshofes der Europäischen Union“ ersetzt.

18. Im § 3 Abs. 5 lit. f wird der Punkt nach der Wortfolge “entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

19. Im § 3 Abs. 5 wird nach der lit. f folgende lit. g angefügt:

20. Im § 4 Abs. 2 wird folgende lit. a eingefügt:

21. Im § 4 Abs. 2 werden die bisherigen lit. a bis c als lit. b bis d bezeichnet.

22. Im nunmehrigen § 4 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „vom Land Vorarlberg“ und wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

23. Der nunmehrige § 4 Abs. 2 lit. d lautet:

24. Im § 4 Abs. 2 wird nach der nunmehrigen lit. d folgende lit. e eingefügt:

25. Im § 4 Abs. 2 wird die bisherige lit. d als lit. f bezeichnet.

26. Im nunmehrigen § 4 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Rat der Europäischen Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Rat der Europäischen Union“ und der Ausdruck „lit. c“ durch den Ausdruck „lit. d oder e“ ersetzt.

27. Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. c und d“ durch den Ausdruck „lit. d, e und f“ ersetzt.

28. Im § 4 Abs. 3 lit. a wird das Wort „Gemeinschaftsrechtsakt“ durch das Wort „Unionsrechtsakt“ ersetzt.

29. Im § 4 Abs. 3 lit. c wird die Wortfolge „Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Unionsrechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission“ ersetzt.

30. Im § 4 Abs. 4 lit. a wird nach dem Wort „Sicherheit“ die Wortfolge „und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz,“ eingefügt.

31. Im § 4 Abs. 4 lit. c wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „sonstige Vorschriften“ die Wortfolge „betreffend Erzeugnisse oder Vorschriften betreffend Dienste“ eingefügt sowie der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

32. Im § 4 Abs. 5 wird der Ausdruck „lit. c und d“ durch den Ausdruck „lit. d, e und f“ und der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt.

33. Dem § 4 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird eine ausführliche Stellungnahme erstattet, so sind Maßnahmen, welche aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahme beabsichtigt werden, der Europäischen Kommission mitzuteilen; im Falle von beabsichtigten Vorschriften betreffend Dienste sind gegebenenfalls jene Gründe zu nennen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann.“

34. Im § 6 wird die Wortfolge „Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG,“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner