# 29. Gesetz: Landesumlagegesetz, Änderung

XXX. LT: SA 7/2017, 2. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Landesumlagegesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die Einhebung einer Landesumlage, LGBl.Nr. 39/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 25/2001, Nr. 52/2006 und Nr. 25/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 lit. a entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft“

2. Der § 5 lautet:

„(5) Der § 2 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 29/2017 gilt für die Festsetzung jener Landesumlagen, die für das Jahr 2017 und die Folgejahre eingehoben werden.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner