# 42. Verordnung: Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung

> Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016, wird verordnet:

> Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, wird wie folgt geändert:

1. Der § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Tbc-Bekämpfungsgebiet ist der Jagdnutzungsberechtigte verpflichtet, das Rotwild intensiv zu bejagen. Dabei ist die Bejagungsstrategie räumlich und zeitlich so zu koordinieren, dass die Intensität der Bejagung (Jagddruck) im Tbc-Bekämpfungsgebiet von außen nach innen erfolgt. Insbesondere hat der Jagdnutzungsberechtigte darauf zu achten, dass durch die Bejagung das Rotwild nicht über das Tbc-Bekämpfungsgebiet hinaus in benachbarte Gebiete verdrängt wird.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 1“ die Wortfolge „erster Satz“ eingefügt.

3. Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 und die Anlage 2 wird durch die angeschlossene Anlage 2 ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}